Spontan laden – überall in der EU
AFIR – Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
Die AFIR hat unter anderem das Ziel, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Hochlauf der Elektromobilität zu schaffen.
Dazu soll EU-weit ein öffentlich zugängliches Ladenetz nach kompatiblen technischen Standards aufgebaut werden.
Was ist die AFIR und wie hilft diese Verordnung, eine zuverlässige Ladeinfrastruktur für alle E-Fahrzeuge zu schaffen – von Lissabon bis Bukarest und von Helsinki bis Athen?
Hier finden Sie den Überblick.
AFIR in Kürze
Die AFIR bringt Anwendungsfreundlichkeit für die Fahrerinnen und Fahrer sowie Planungssicherheit für Betreiber, Elektromobilitätsdienstleister, Hersteller und Logistiker:
- Seit dem 31.12.2025: Ladestandorte für E-Pkw und leichte Nfz alle 60 km entlang des TEN-V-Kernstraßennetzes mit mind. 400 kW und mind. einem Ladepunkt mit einer individuellen Ladeleistung von mind. 150 kW. Bis zum 31.12.2027: Ladestandorte von mind. 600 kW und mind. zwei Ladepunkten von mind. 150 kW.
- Bis zum 31.12.2027: Ladestandorte für schwere Nfz entlang 50% des TEN-V-Kernnetzes mit mind. 2.800 kW und mind. zwei Ladepunkten mit einer individuellen Ladeleistung von mind. 350 kW. Bis zum 31.12.2030: Ladestandorte mit mind. 3.600 kW und mit mind. zwei Ladepunkten mit einer individuellen Ladeleistung von mind. 350 kW alle 60 km entlang des TEN-V-Kernnetzes.
- Bestandsbasierte Ladeleistungsbereitstellung von 1,3 kW/BEV, bzw. 0,8 kW/PHEV für Pkw und leichte Nfz
- Kartenzahlung (auch mobil hinterlegt gem. PSD II) für Ladevorgänge an allen Ladestationen mit einer Ladeleistung pro Ladepunkt von 50 kW oder höher – PIN-Pads sind dabei nicht verpflichtend. Bei Ladestationen unter 50 kW pro Ladepunkt werden statische QR-Codes als Bezahloption akzeptiert.
- Verpflichtung für CPOs seit dem 14.04.2025 statische und dynamische POI-Daten kosten- und diskriminierungsfrei auf dem Nationalen Zugangspunkt (NAP) zur Verfügung zu stellen
- Einheitliche technische Spezifikationen für Ladeinfrastruktur im gesamten Binnenmarkt
Aufbauziele für Pkw, leichte und schwere Nutzfahrzeuge
Welche Pflichten haben Betreiber von Ladestationen (CPO)?
Betreiber oder Charge Point Operators (CPO) von öffentlich zugänglichen Ladestationen müssen in der gesamten EU eine interoperable und nutzungsfreundliche Ladeinfrastruktur gewährleisten. Daher haben sie folgende Pflichten:
- Leichte Zugänglichkeit und Bezahlung
- Digitale Datenverfügbarkeit und Transparenz
- Kontinuierlicher Ausbau der Ladeinfrastruktur
- Barrierefreier Zugang und
- Netzfreundlichkeit zur optimalen Netzbelastung
Die AFIR-Regelungen für die Ladeinfrastruktur im Überblick
An öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die seit dem 13.04.2024 errichtet wurden, muss überall in der EU Ad-hoc-Laden unter Verwendung eines weit verbreiteten Zahlungsinstruments (physische oder mobil hinterlegte Kredit- oder Debitkarte) ermöglicht werden. Dabei kann ein Zahlungsendgerät oder eine Zahlungseinrichtung mehrere öffentlich zugängliche Ladepunkte innerhalb eines Ladestandorts bedienen.
50 kW oder höhere Ladeleistung pro Ladepunkt
Neu errichtete, öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ab dem 13.04.2024 erstmalig in Betrieb genommen werden, müssen mindestens eine der folgenden Bezahloptionen an den Ladestationen anbieten:
- Zahlungskartenleser
- Geräte mit einer Kontaktlosfunktion, mit der zumindest Zahlungskarten gelesen werden können.
Da Zahlungskarten gemäß der EU Zahlungsdiensterichtlinie II nicht physisch sein müssen, sondern auch mobil hinterlegt sein können, besteht grundsätzlich keine PIN-Pad-Pflicht an Ladestationen.
Ab dem 01.01.2027 müssen auch vor dem 13.04.2024 errichtete, öffentlich zugängliche Ladepunkte ab 50 kW Ladeleistung eines der beiden oben genannten Geräte für Bezahlvorgänge anbieten und ggf. nachgerüstet werden.
Ob ein PIN-Pad erforderlich ist, hängt vom verwendeten Zahlungsinstrument, das für den Zahlungsvorgang verwendet wird und den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung, die für dieses Zahlungsinstrument gelten, ab – nicht vom verwendeten Zahlungsgerät /-terminal.
Unter 50 kW Ladeleistung pro Ladepunkt
Für neu errichtete öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ab dem 13.04.2024 erstmalig in Betrieb genommen werden, können zusätzlich zu den oben genannten Zahlungsmöglichkeiten, Lösungen eingesetzt werden, die eine Internetverbindung nutzen und einen sicheren Zahlungsvorgang ermöglichen. Das kann u.a. über einen statischen QR-Code gewährleistet werden.
Besteht an den Ladepunkten die Option einer automatischen Authentifizierung (Artikel 5 Absatz 2), z.B. Plug&Charge oder Autocharge, so muss durch den Betreibenden sichergestellt werden, dass die Nutzenden diese Option abwählen können, um mit einem anderen Zahlungsmittel zahlen zu können. Diese Wechsel-Option muss dabei deutlich angezeigt werden.
Preisgestaltung vertragsbasiertes Laden zu Ad-hoc
- Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte dürfen durch die berechneten Preise auf B2C-Ebene nicht zwischen Ad-hoc und einer mit einem Mobility Service Provider (MSP) vertragsgebundenen Bezahlung diskriminieren.
- Eine Differenzierung des Preisniveaus darf grundsätzlich stattfinden, jedoch nur, wenn die Differenzierung verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist, wenn diese also auf nichtdiskriminierenden Kriterien beruht und leicht zu vergleichen ist.
- Eine gerechtfertigte Preisdifferenzierung zwischen dem Ad-hoc-Preis und dem Preis, der einem Mobilitätsdienstleister in Rechnung gestellt wird, könnte von den Umständen abhängen, z. B. durch Bank- oder Kreditkartengebühren bei Preisen, die Nutzerinnen und Nutzern in Rechnung gestellt werden, und durch Verwaltungs- und Transaktionskosten bei Preisen, die Mobilitätsdienstleistern in Rechnung gestellt werden.
Preisgestaltung zwischen CPO und MSP
- Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte dürfen durch die berechneten Preise auf B2B-Ebene nicht zwischen CPO und verschiedenen MSP diskriminieren.
- Eine Differenzierung des Preisniveaus darf stattfinden, jedoch nur, wenn die Differenzierung transparent, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist, diese folglich auf nichtdiskriminierenden Kriterien beruht.
- Berechtigte Preisdifferenzen zwischen unterschiedlichen MSP können in abweichenden Verwaltungs- und Transaktionskosten, aber auch in kommerziellen Kriterien wie der Anzahl an MSP-Kunden begründet sein.
CPOs öffentlich zugänglicher Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr weisen an den Ladestationen den Ad-hoc-Preis pro kWh aus. Weiterhin kann der CPO Nutzungsentgelte als Preis pro Minute erheben, um eine lange Belegung des Ladepunkts zu verhindern. Diese Informationen sollen den Kunden vor Einleitung eines Ladevorgangs bekannt sein und den Preisvergleich erleichtern. Der Ausdruck „weisen aus“ bedeutet, dass der Preis an der Ladestation sichtbar sein muss (z.B. auf einem Bildschirm oder mit einem Aufkleber).
CPOs öffentlich zugänglicher Ladepunkte mit einer Ladeleistung von weniger als 50 kW sind ebenfalls verpflichtet Informationen über den Ad-hoc-Preis mit all seinen Preiskomponenten an den von ihnen betriebenen Ladestationen klar und leicht zur Verfügung zu stellen. Ziel ist die Erhöhung der Preistransparenz. Kundinnen und Kunden soll der Preis vor Einleitung des Ladevorgangs bekannt sein. Preisvergleiche werden erleichtert. Die anwendbaren Preisbestandteile sind in folgender Reihenfolge darzustellen:
- Preis pro kWh,
- Preis pro Minute,
- Preis pro Ladevorgang und
- jede andere anwendbare Preiskomponente.
Auch die von MSP berechneten Preise für die Nutzerinnen und Nutzer müssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein (Artikel 5 Absatz 5). Dazu stellen sie vor Beginn des beabsichtigten Ladevorgangs alle geltenden Preisinformationen, die für den jeweiligen Ladevorgang spezifisch sind, durch frei zugängliche, weitverbreitete elektronische Mittel zur Verfügung. Eine klare Unterscheidung zwischen allen Preisbestandteilen, einschließlich der anwendbaren e-Roaming-Kosten und anderer vom MSP erhobenen Gebühren oder Entgelte, muss dabei möglich sein. Diese Gebühren müssen angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. MSP dürfen keine zusätzlichen Entgelte für grenzüberschreitendes e-Roaming erheben.
Bereitstellung von Daten – Artikel 20
Gemäß Artikel 20 AFIR sind Betreiber (CPOs) öffentlich zugänglicher Ladepunkte bereits seit dem 14. April 2025 verpflichtet, statische und dynamische Daten ihrer Ladeeinrichtungen diskriminierungs- und kostenfrei zur Verfügung zu stellen und über eine angebundene Schnittstelle (API) an den Nationalen Zugangspunkt (in Deutschland: Die Mobilithek des Bundesministeriums für Verkehr) anzubinden.
Ab dem 14. April 2026 müssen die nach Art. 20 AFIR zu meldenden statischen und dynamischen Daten verpflichtend im standardisierten DATEX-II-Format bereitgestellt werden.
Bei der Umsetzung erhalten Betreiber in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg besondere Unterstützung:
Die Landesagentur für Mobilitätsdaten MOBIDROM sowie die Plattform MobiData BW® der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW) unterstützen Betreiber öffentlicher Ladeinfrastruktur bei der Bereitstellung offener Mobilitätsdaten und Anbindung an die Mobilithek.
Das Angebot von MOBIDROM und MobiData® BW umfasst:
- Entgegennahme der Daten in bestehenden Formaten, insb. OCPI und DATEX II
- Konvertierung in das geforderte DATEX II Format und Qualitätssicherung
- Gebündelte Bereitstellung an die Mobilithek
Das bietet weitere Vorteile für Ladesäulenbetreiber:
- Erhöhte Sichtbarkeit der Ladeinfrastruktur über digitale Anwendungen und Datenplattformen
- Verbesserte Nutzerfreundlichkeit der Ladeinfrastruktur
- Langfristige Unterstützung nachhaltiger Mobilität
Das Unterstützungs- und Beratungsangebot von MOBIDROM und MobiData BW® steht allen Betreibern öffentlich zugänglicher Ladesäulen in Nordrhein-Westfalen, bzw. Baden-Württemberg kostenfrei zur Verfügung. Nutzen Sie gerne das Angebot und gehen aktiv auf MOBIDROM, bzw. MobiDataBW® zu, um Ihre Ladeinfrastrukturdaten entsprechend den Anforderungen bereitzustellen.
Für Nordrhein-Westfalen: MOBIDROM
Frau Andrea Freitag, Partnermanagerin Ladesäulen (Andrea.Freitag@mobidrom.nrw)
Für Baden-Württemberg: MobiData BW®
Frau Antje Falkinger, Partnermanagerin Team Mobilitätsdaten & Innovationen (Antje.Falkinger@nvbw.de)